Satzung
Satzung des Dürener Reiterverein e.V.
(Juli 2021)
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Name und Sitz des Vereins
Der Dürener Reiterverein e.V. mit dem Sitz in 52355 Düren ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Düren eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreisreiterverbandes Düren, des Kreissportbundes und Mitglied des Pferdesportverbandes Rheinland e.V. in Bonn, des Landessportbundes NW und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN)
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Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Der Satzungszweck ist die Förderung des Sports und wird verwirklicht, insbesondere durch:
- die Ausbildung von Reitern und Pferd; insbesondere der Jugend, durch Reiten und Voltigieren;
- Angebote in den Bereichen des Breiten- und Leistungssportes;
- Hilfe und Unterstützung seiner Mitglieder bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes;
- Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen auf der Ebene der Stadt und im Kreisverband;
- Unterstützung der Belange bei der Erholung mit Pferden in der freien Landschaft;
- Die Mitwirkung bei der Koordination aller Maßnamen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport-/ und Haltung im Kreisgebiet;
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden;
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.
Die Mitgliedschaft unterscheidet sich in:
- Erwachsene Mitglieder über 18 Jahre
- Ehepartner (2.Familienmitglied)
- Auszubildende (bei Nachweis) von 18 bis 25 Jahre
- Fernmitglieder ab 18 Jahre (z. B. Studenten während der Studienzeit)
- Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
- Fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Gastmitglieder
Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Über die Ablehnung ist der Antragsteller/in schriftlich zu informieren. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
- Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht, aber kein Nutzungsrecht der Reitanlage. Eine Turnierlizenz als Reiter, Voltigierer oder Fahrer kann nicht beantragt werden.
- Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder und andere Persönlichkeiten, die den Reit- und Voltigiersport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht, Wahlrecht und Nutzungsrecht der Reitanlage (beitragslos).
- Die Gastmitgliedschaft kann maximal für drei Monate im laufenden Geschäftsjahr beantragt werden. Während dieser Mitgliedschaft gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie in § 4 dieser Satzung aufgeführt sind. Ein Stimmrecht besteht nicht.
- Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisverbandes, des Landesverbandes und der FN. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihrer Durchführungsbestimmungen.
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Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung im Rahmen der Satzung. Sie sind berechtigt, die Vereinsanlagen zu nutzen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Die Satzung des Vereins, die Beschlüsse seiner Organe und die Stall- und Reitordnung einzuhalten;
- Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu bezahlen. Es ist das Bestreben des Vereins, allen Freunden des Pferdesports die Mitgliedschaft zu ermöglichen. Im begründeten Sonderfällen kann vom Vorstand Beitragsermäßigung gewährt werden;
- Keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins abträglich sind;
- Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
- Die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen;
- Die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, missbrauchen oder unzulänglich zu transportieren.
- Die Mitglieder unterwerfen sich bei der Teilnahme an nationalen Turnieren in Deutschland der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung, Verstöße gegen die aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. 921 LPO mit Verwarnung, Geldbuße und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet und die Entscheidung veröffentlicht werden.
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Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 30. September des Jahres gegenüber dem Vorstand schriftlich kündigt (Austritt). Die Kündigung kann schriftlich wie auch auf offiziellen, anerkannten elektronischen Wegen erfolgen.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
- Gegenüber der Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt; das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
- Seiner Pflicht zur Zahlung des Beitrages trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen 4 Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Der Ausschluss befreit nicht von der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Verein, hat jedoch den Verlust sämtlicher Ansprüche an den Verein zur Folge. Der Austritt bzw. Ausschluss begründet keinen Anspruch auf das eventuelle Vereinsvermögen.
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Geschäftsjahre und Beiträge
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- Die Gebührenordnung und Umlagen sind vom Vorstand auszuarbeiten und von der Mitgliederversammlung zu beschließen
- Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Umlagen durch den Vorstand bestimmt. Die Beitragszahlung erfolgt über das Bankeinzugsverfahren.
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Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
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Mitgliederversammlung
- Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied durch Aushang im Clubraum des DRV, 52355 Düren, An der Kuhbrücke 20 und auf der Homepage des DRV unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich an die Mitglieder Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladungsfrist entspricht der, der ordentlichen Versammlung.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Spätere Anträge auf Satzungsänderung werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
- Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
- Die Rechte der Kinder und Jugendlichen bis 18 Jahre werden in der Mitgliederversammlung durch den/die von ihnen gewählten Jugendwart/in vertreten. Für die unter § 3 Abs. 1 aufgeführten Kinder und Jugendlichen hält der Jugendwart jährlich mindestens eine Jugendversammlung ab. Dort gefasste Beschlüsse, Anträge und Anregungen trägt der Jugendwart in der Mitgliederversammlung vor.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
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Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Feststellung der Jahresabrechnung
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
- Die Wahl des Vorstandes
- Die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfer
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Die Änderung der Satzung und ihrer Auflösung des Vereins
- Die Anträge nach §3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 8 Abs. 4 dieser Satzung
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
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Vorstand
- Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
- Dem Vorstand gehören an:
Der geschäftsführende Vorstand
- Der/die Vorsitzende
- Der die stellvertretende Vorsitzende
- Der/die Kassenwart/in
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
Als weitere Vorstandsmitglieder
- der/die Schriftführer/in
- der/die Jugendwart/in
- der/die Sportwart/in und der/die Beauftragte für Breitensport
- der/die Interessenvertreter/in Reiten
- der/die Interessenvertreter/in Voltigieren
- der/die Pressewart/in
- drei Beisitzer/innen sind möglich
Doppelfunktionen von Vorstandsmitgliedern sind zulässig, jedoch mit der Einschränkung, dass ein Vorstandsmitglied mit Doppelfunktionen nur mit einer Stimme stimmberechtigt ist.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Jeder ist einzeln zur Vertretung befugt. Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt. Der/die Kassenwart/in ist bei der Verhinderung des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden ebenfalls zur Vertretung befugt
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheidet der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Kassenwart/in während der Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
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Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für folgende Aufgaben zuständig
- Führung der laufenden Geschäfte
- Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist,
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
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Datenschutz
- Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
2. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
3. Jedes Mitglied ist grundsätzlich damit einverstanden, dass der Verein Fotos veröffentlichen darf.
4. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
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Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es sie eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Pferdesportverband Rheinland e. V. (Sitz: 40764 Langenfeld, Weißenstein 52) der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
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Guido Stürwold
Düren, Juli 2021
Beitragserhebung
für den Dürener Reiterverein e.V.
ab 01.01.2006
Beitragsklasse I | Erwachsene über 18 Jahre | 90,00 € |
Beitragsklasse II | Ehepartner und Lebensgefährten | 50,00 € |
Beitragsklasse III | Auszubildende (bei Nachweis) von 18 bis 25 Jahre |
50,00 € |
Beitragsklasse IV | Fernmitglieder ab 18 Jahre / 50 Km (z.B. Studenten während der Studienzeit) |
50,00 € |
Beitragsklasse V | Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre | 40,00 € |
Beitragsklasse VI | Fördernde Mitglieder | 40,00 € |
Aufnahmegebühr einmalig 20,00 €
Bei gleichzeitiger Aufnahme von Geschwisterkinder fällt eine Aufnahmegebühr in Höhe von 10,00 € je Kind an.